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Einrichtung einer Widerspruchsstelle bei der Rechtsanwaltskammer Stuttgart

In den vergangenen Ausgaben des Kammerreports und unseres elektronischen Newsletters berichteten wir bereits über die Novelle des anwaltlichen Berufsrechts, durch die auf das Verwaltungs(gerichts)verfahren in Anwaltssachen grundsätzlich die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Anwendung finden.

 

Da der Landesgesetzgeber nicht von seiner Befugnis zur Änderung des Ausführungsgesetzes der VwGO Gebrauch gemacht hat (siehe hierzu Kammerreport 2/2009 S. 6), ist vor Klageerhebung in anwaltlichen Verwaltungssachen nunmehr gemäß § 112 c Abs. 1 BRAO i.V.m. § 68 VwGO ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Zu diesem Zweck hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Stuttgart die Einrichtung einer Widerspruchsabteilung beschlossen, deren Vorsitz der Präsident der Rechtsanwaltskammer RA Frank E.R. Diem innehat. Die Widerspruchsstelle hat sich zur Regelung der Verfahrensabläufe eine Geschäftsordnung gegeben und konnte bereits zum Ende des vergangenen Jahres ihre Arbeit aufnehmen.

 

Auf Anregung der baden-württembergischen Rechtsanwaltskammern wird das Justizministerium die Zweckmäßigkeit des Widerspruchsverfahrens im anwaltlichen Verwaltungsverfahren  im Hinblick auf die ratio legis des § 68 VwGO nochmals kritisch prüfen, sobald aussagekräftige Daten vorliegen. Die Praxis wird somit erweisen, ob das Widerspruchsverfahren tatsächlich zu einer Verringerung der Klageverfahren führt oder ob es das Verfahren lediglich verlängert, wie der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren befürchtete (BT-Drs. 16/ 13082, S.2).

 

Die vollständige Besetzung der Widerspruchsstelle finden Sie im Gesamtorganigramm der RAK Stuttgart.

 

Weitere Hinweise zum anwaltlichen Berufsrecht finden Sie hier.

 

 

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