Neuregelung von § 4 Abs. 2 FAO ab dem 01.01.2011
Fortbildungspflicht bereits ab Beginn der theoretischen Ausbildung
In Ihrer Sitzung vom 15.06.2009 hat die Satzungsversammlung die Neuregelung des § 4 Abs. 2 FAO beschlossen, die zum 01.01.2011 in Kraft treten wird. Danach müssen Kolleginnen und Kollegen, die den Antrag auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung nicht in dem Jahr stellen, in dem sie den Fachanwaltslehrgang beginnen, bereits ab dem Jahr, in welchem sie den Lehrgang beginnen, Fortbildungsnachweise i.S.v. § 15 FAO erbringen. Damit die Kolleginnen und Kollegen sich jedoch nicht doppelt fortbilden müssen, werden die Lehrgangszeiten angerechnet. Praktisch relevant wird die Neuregelung damit vor allem in den Fällen, in denen der Fachanwaltslehrgang in einem Jahr begonnen wird und nach einer Unterbrechung beispielsweise von einem Jahr oder mehr wieder aufgenommen wird. In diesen Fällen muss nunmehr in den Jahren, in denen der Fachanwaltslehrgang nicht mehr oder nur in einem Umfang von weniger als zehn Stunden besucht wird, die Fortbildung gemäß § 15 FAO nachgewiesen werden. Die Neuregelung des § 4 Abs. 2 FAO und der Verweisungsnorm in § 4 Abs. 3 Satz 2 FAO gelten gemäß Übergangsregelung ab dem 01.01.2012.


