Liste für die Bestellung von Verfahrenspflegschaften in Unterbringungssachen gemäß § 317 FamFG
Meldefrist 30. Juni 2010
Seitens der Justiz wurden wir gebeten, eine Liste zu erstellen mit Namen von Kolleginnen und Kollegen, die bereit sind, kurzfristig Verfahrenspflegschaften nach § 317 FamFG zu übernehmen. Die Betonung liegt deshalb auf „kurzfristig“, weil die Gerichte in vielen Fällen sehr schnell entscheiden müssen.
Wer daher seine Bereitschaft zur Übernahme solcher Pflegschaften erklärt, sollte bitte genau prüfen, ob er das Kriterium „kurzfristig“ auch tatsächlich gewährleisten kann.
Die Vergütung der Verfahrenspfleger richtet sich nach § 277 FamFG.
Wir erlauben uns den Hinweis, dass die Übernahme solcher Pflegschaften unter dem Gesichtspunkt interessant sein kann, dass Folgemandate erteilt werden.
Für die Eintragung in genannte Liste erbitten wir bis zum 30. Juni 2010 folgende Angaben:
- Name und Vorname
- Kanzleianschrift
- Festnetznummer
- Telefaxnummer
- Handynummer
- Ausländische Sprachkenntnisse
- einschlägige Fachanwaltschaften, z. B. Familienrecht, Erbrecht, Medizinrecht oder Sozialrecht

